Rechtstracker.at

§ 21 PStV

Fassungen
18.05.1995 bis 11.09.2001 — BGBl. Nr. 336/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute02.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 1/2010
§ 2112.09.200101.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 338/2001
§ 2118.05.199511.09.2001 § → § BGBl. Nr. 336/1995
§ 2112.04.198617.05.1995 BGBl. Nr. 193/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

18.05.1995BGBl. Nr. 336/1995

Außerkrafttretensdatum

11.09.2001danach: BGBl. II Nr. 338/2001

Abkürzung

PStV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Zu Paragraphen 42 bis 44

Paragraph 21, (1) Verlobte, deren Personalstatut das österreichische Recht ist, haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    wenn sie ledig und voll geschäftsfähig sind,
    1. Litera a
      eine Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine einer solchen entsprechende Urkunde;
    2. Litera b
      den Staatsbürgerschaftsnachweis;
    3. Litera c
      den Nachweis des Hauptwohnsitzes, gegebenenfalls auch des Aufenthaltes;
    4. Litera d
      gegebenenfalls den Gerichtsbeschluß über die Volljährigerklärung;
  2. Ziffer 2
    wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Ziffer eins, angeführten Urkunden:
    1. Litera a
      männliche Verlobte zwischen 18 und 19 Jahren und weibliche Verlobte zwischen 15 und 16 Jahren den Gerichtsbeschluß über die Ehemündigerklärung;
    2. Litera b
      Verlobte unter 19 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
    3. Litera c
      Verlobte, denen ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
  3. Ziffer 3
    wenn sie bereits verheiratet waren, außer den in Ziffer eins, oder 2 angeführten Urkunden die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung (Sterbeurkunde; mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe; Bescheid des Bundesministers für Justiz über die Anerkennung der ausländischen Eheentscheidung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben).
  1. Absatz 2,Verlobte, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Urkunden vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Eine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit, wenn sie nach dem Recht, das für sie nach ihrem Personalstatut maßgebend ist, eine solche Bestätigung erlangen können;
    2. Ziffer 2
      im Fall einer ausländischen Eheentscheidung den Bescheid des Bundesministers für Justiz über die Anerkennung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben;
    3. Ziffer 3
      weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung erforderlich sind.
  2. Absatz 3,Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die bei der ermittelnden Behörde (Dienststelle) befindlichen Personenstandsbücher und Sammelakten festgestellt werden können. Andererseits haben die Verlobten auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise vorzulegen, wenn die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder für Eintragungen in den Personenstandsbüchern im Zusammenhang mit der Eheschließung nicht ausreichen.
  3. Absatz 4,Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Absatz 2, Ziffer eins,) nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (Paragraph 50, des Gesetzes) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte trotz der vorgelegten Urkunden rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit hat.

Schlagworte

Scheidung, Aufhebung der Ehe

Gesetzesnummer

10005544

Dokumentnummer

NOR12065199

alte Dokumentnummer

N4199548149J