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§ 21 PStV

Fassungen
12.09.2001 bis 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 338/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute02.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 1/2010
§ 2112.09.200101.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 338/2001
§ 2118.05.199511.09.2001 § → § BGBl. Nr. 336/1995
§ 2112.04.198617.05.1995 BGBl. Nr. 193/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

12.09.2001BGBl. II Nr. 338/2001

Außerkrafttretensdatum

01.01.2010danach: BGBl. II Nr. 1/2010

Abkürzung

PStV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Zu Paragraphen 42 bis 44

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Verlobte, deren Personalstatut das österreichische Recht ist, haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      wenn sie ledig und voll geschäftsfähig sind,
      1. Litera a
        eine Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine einer solchen entsprechende Urkunde;
      2. Litera b
        den Staatsbürgerschaftsnachweis;
      3. Litera c
        den Nachweis des Hauptwohnsitzes, gegebenenfalls auch des Aufenthaltes.
    2. Ziffer 2
      wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Ziffer eins, angeführten Urkunden:
      1. Litera a
        Verlobte zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr den Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung,
      2. Litera b
        Verlobte unter 18 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Person, der Pflege und Erziehung zustehen oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird,
      3. Litera c
        Verlobte, denen ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
    3. Ziffer 3
      wenn sie bereits verheiratet waren, außer den in Ziffer eins, oder 2 angeführten Urkunden die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung (Sterbeurkunde; mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe sowie über die Anerkennung der ausländischen Eheentscheidung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, oder die Verordnung [EG] Nr. 1347 aus 2000, des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten [Abl. L 2000/160, 19] - Brüssel römisch zwei - Verordnung - anwendbar ist, wonach Entscheidungen in Ehesachen, die nach In-Kraft-Treten der Verordnung [1. März 2001] in Mitgliedstaaten [außer Dänemark] getroffen worden sind, weder einer Anerkennung durch das Bundesministerium für Justiz noch durch das Gericht bedürfen. Bei einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Eheentscheidung ist die Rechtskraftbestätigung nicht erforderlich, wenn dem Rekurs nach Paragraph 12, AußStrG die hemmende Wirkung aberkannt wurde).
  2. Absatz 2,Verlobte, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Urkunden vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Eine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit, wenn sie nach dem Recht, das für sie nach ihrem Personalstatut maßgebend ist, eine solche Bestätigung erlangen können;
    2. Ziffer 2
      im Fall einer ausländischen Eheentscheidung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, oder die Verordnung (EG) Nr. 1347 aus 2000, des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Abl. L 2000/160, 19) - Brüssel römisch zwei - Verordnung - anwendbar ist, wonach Entscheidungen in Ehesachen, die nach In-Kraft-Treten der Verordnung (1. März 2001) in Mitgliedstaaten (außer Dänemark) getroffen worden sind, weder einer Anerkennung durch das Bundesministerium für Justiz noch durch das Gericht bedürfen. Die Rechtskraftbestätigung ist nicht erforderlich, wenn dem Rekurs nach Paragraph 12, AußStrG die hemmende Wirkung aberkannt wurde;
    3. Ziffer 3
      weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die bei der ermittelnden Behörde (Dienststelle) befindlichen Personenstandsbücher und Sammelakten festgestellt werden können. Andererseits haben die Verlobten auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise vorzulegen, wenn die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder für Eintragungen in den Personenstandsbüchern im Zusammenhang mit der Eheschließung nicht ausreichen.
  4. Absatz 4,Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Absatz 2, Ziffer eins,) nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (Paragraph 50, des Gesetzes) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte trotz der vorgelegten Urkunden rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit hat.

Schlagworte

Scheidung, Aufhebung der Ehe

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010

Gesetzesnummer

10005544

Dokumentnummer

NOR40023972