Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1995Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22cParagraph 22 c
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zentrale Evidenz; Auskunftssperre und Löschung
§ 22c.Paragraph 22 c,
(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 1 verarbeitet werden, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses, spätestens aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer für Auskünfte zu sperren. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind diese Daten auch physisch zu löschen.Personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, verarbeitet werden, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses, spätestens aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer für Auskünfte zu sperren. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind diese Daten auch physisch zu löschen.
(2)Absatz 2,Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 2 verarbeitet werden, sindPersonenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, verarbeitet werden, sind
in den Fällen der Z 1 sowie bei im Verkehr befindlichen Reisedokumenten in den Fällen der Z 2 bei Reisepässen sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer, bei einem Paßersatz ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer,in den Fällen der Ziffer eins, sowie bei im Verkehr befindlichen Reisedokumenten in den Fällen der Ziffer 2, bei Reisepässen sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer, bei einem Paßersatz ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer,
sonst in den Fällen der Z 2 zehn Jahre nach Rechtskraft des Bescheidessonst in den Fällen der Ziffer 2, zehn Jahre nach Rechtskraft des Bescheides
für Auskünfte zu sperren.
(3)Absatz 3,Entfällt der für die Speicherung maßgebende Grund vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Zeitpunkte, so sind die personenbezogenen Daten ein Jahr nach Wegfall des Grundes für Auskünfte zu sperren.Entfällt der für die Speicherung maßgebende Grund vor Ablauf der in Absatz 2, genannten Zeitpunkte, so sind die personenbezogenen Daten ein Jahr nach Wegfall des Grundes für Auskünfte zu sperren.
(4)Absatz 4,Die für Auskünfte gesperrten Daten sind nach Ablauf von zwei weiteren Jahren auch physisch zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Dokumentnummer
NOR12065320
Alte Dokumentnummer
N4199549556J