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§ 22c

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. I Nr. 32/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22c heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 22c16.06.200624.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 44/2006
§ 22c01.05.200115.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 44/2001
§ 22c01.01.199630.04.2001 BGBl. Nr. 507/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 c

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 32/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zentrale Evidenz; Auskunftssperre und Löschung

Paragraph 22 c,

  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, bei Antragstellung verarbeitet werden, sind mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung des Antrages zu löschen, der Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Im Übrigen sind die personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, ein Jahr nach der Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer für Auskünfte zu sperren.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, verarbeitet werden, sind
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Ziffer eins, sowie bei im Verkehr befindlichen Reisedokumenten in den Fällen der Ziffer 2, bei Reisepässen sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer, bei einem Passersatz ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer,
    2. Ziffer 2
      sonst in den Fällen der Ziffer 2, zehn Jahre nach Rechtskraft des Bescheides für Auskünfte zu sperren.
  3. Absatz 3,Entfällt der für die Speicherung maßgebende Grund vor Ablauf der in Absatz 2, genannten Zeitpunkte, so sind die personenbezogenen Daten ein Jahr nach Wegfall des Grundes für Auskünfte zu sperren.
  4. Absatz 4,Die für Auskünfte gesperrten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf von zwei weiteren Jahren auch physisch zu löschen.

Im RIS seit

30.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40202668