Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.1996 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 826/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.02.199931.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999
§ 301.01.199831.01.1999 § → § BGBl. II Nr. 271/1997
§ 301.02.199631.12.1997 BGBl. Nr. 826/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Konjunkturelle Entwicklung des Bergbaus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 826/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. II Nr. 271/1997

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Paragraph 3, Bei den Erhebungen sind festzustellen:

  1. Ziffer eins
    Name, Rechtsform, Standort, Unternehmenszugehörigkeit, Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften, Haupt- und Nebentätigkeit;
  2. Ziffer 2
    Stand der Beschäftigten, gegliedert nach tätigem Inhaber und mithelfenden Familienangehörigen, nach Arbeitern bzw. Angestellten, die beiden Letztgenannten jeweils unterschieden nach Eigen- und Fremdpersonal sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeitern und Lehrlingen, nach Geschlecht, zum Ende des Berichtsmonats;
  3. Ziffer 3
    Arbeitsvolumen, gegliedert nach bezahlten Arbeitsstunden, Ausfallstunden und geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter sowie der Angestellten, einschließlich jener, die nicht in derselben Beobachtungseinheit tätig sind, sowie der gewerblichen und kaufmännischen Lehrlinge;
  4. Ziffer 4
    Verdienste, gegliedert nach Bruttolöhnen und -gehältern sowie Heimarbeiterentgelten, einschließlich Sonderzahlungen, Abfertigungen und Sondererstattungen, nach Entschädigungen für kaufmännische und gewerbliche Lehrlinge, einschließlich Sonderzahlungen, sowie Nettolöhnen und -gehältern;
  5. Ziffer 5
    Art, Menge und Wert der Erzeugung jener Güter, die in der „Prodcom-Liste'' der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die industrielle Produktion, CELEX-Nr.: 391R3924, *1) angeführt sind, gegliedert nach Eigenproduktion, abgesetzter Produktion, durchgeführter und vergebener Lohnarbeit sowie für bestimmte, in der Prodcom-Liste angeführte Güter, die zum Absatz bestimmte Produktion;
  6. Ziffer 6
    Umsatz aus den verkauften Lieferungen und Leistungen sowie den verkauften Handelswaren, getrennt nach In- und Ausland;
  7. Ziffer 7
    Wert des Auftragsvolumens für folgende Abteilungen der ÖNACE 1995:
    17: Herstellung von Textilien und Textilwaren (ohne Bekleidung) 18: Herstellung von Bekleidung
    21: Herstellung und Verarbeitung von Papier und Pappe 24: Herstellung von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen 27: Metallerzeugung und -bearbeitung
    28: Herstellung von Metallerzeugnissen
    29: Maschinenbau
    30: Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten
    und -einrichtungen
    31: Herstellung von Geräten der Elektrizitätserzeugung,
    -verteilung uä.
    32: Rundfunk, Fernseh- und Nachrichtentechnik
    33: Medizin-, Meß-, Steuer- und Regeltechnik, Optik
    34: Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
    35: Sonstiger Fahrzeugbau
    45: Bauwesen
    gegliedert nach Auftragseingängen, -stornierungen und - beständen, getrennt nach In- und Ausland sowie für den Abschnitt F „Bauwesen'' zusätzlich gegliedert nach öffentlich und privat;
  8. Ziffer 8
    der Gesamtwert der im Berichtsmonat eingesetzten Energie;
    übersteigt dieser Gesamtwert einen monatlichen Durchschnittswert von 50 000 S, zusätzlich Menge und Wert von bestimmten in den Erhebungsunterlagen angeführten eingesetzten Energieträgern. Darüber hinaus ist Menge und Wert der energetischen Transaktionsleistung für die Gruppen
    40.1: Elektrizitätsversorgung, 40.2: Gasversorgung und 40.3: Fernwärmeversorgung des Anhanges zu der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Verordnung festzustellen.

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*1) in Verbindung mit ÖPRODCOM-Liste 1996, Hrsg.: Österreichisches Statistisches Zentralamt, Verlag: Österreichische Staatsdruckerei

Schlagworte

Haupttätigkeit, Eigenpersonal, Vollzeitbeschäftigung, Bruttogehalt, Nettogehalt, Inland, Metallbearbeitung, Fernsehtechnik, Datenverarbeitungseinrichtung, Elektrizitätsverteilung, Meßtechnik, Medizintechnik, Steuertechnik, Auftragsstornierung, Auftragsbestand

Gesetzesnummer

10005957

Dokumentnummer

NOR12065421

Alte Dokumentnummer

N4199552086J