Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.1999 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.02.199931.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999
§ 301.01.199831.01.1999 § → § BGBl. II Nr. 271/1997
§ 301.02.199631.12.1997 BGBl. Nr. 826/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Konjunkturelle Entwicklung des Bergbaus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).

Text

Paragraph 3, (1) Bei Unternehmen mit mehr als 19 Beschäftigten sind bei den Erhebungen festzustellen:

  1. Ziffer eins
    Name, Rechtsform, Standort, Unternehmenszugehörigkeit, Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften, Haupt- und Nebentätigkeit;
  2. Ziffer 2
    Stand der Beschäftigten, gegliedert nach tätigem Inhaber und mithelfenden Familienangehörigen, nach Arbeitern bzw. Angestellten, die beiden Letztgenannten jeweils unterschieden nach Eigen- und Fremdpersonal sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeitern und Lehrlingen, nach Geschlecht, zum Ende des Berichtsmonats;
  3. Ziffer 3
    Arbeitsvolumen, gegliedert nach bezahlten Arbeitsstunden, Ausfallstunden und geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter sowie der Angestellten, einschließlich jener, die nicht in derselben Beobachtungseinheit tätig sind, sowie der gewerblichen und kaufmännischen Lehrlinge;
  4. Ziffer 4
    Verdienste, gegliedert nach Bruttolöhnen und -gehältern sowie Heimarbeiterentgelten, einschließlich Sonderzahlungen, Abfertigungen und Sondererstattungen, nach Entschädigungen für kaufmännische und gewerbliche Lehrlinge, einschließlich Sonderzahlungen, sowie Nettolöhnen und -gehältern;
  5. Ziffer 5
    Art, Menge und Wert der Erzeugung jener Güter, die in der „Prodcom-Liste'' der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die industrielle Produktion, CELEX-Nr.: 391R3924, *1) angeführt sind, gegliedert nach Eigenproduktion, abgesetzter Produktion, durchgeführter und vergebener Lohnarbeit sowie für bestimmte, in der Prodcom-Liste angeführte Güter, die zum Absatz bestimmte Produktion;
  6. Ziffer 6
    Umsatz aus den verkauften Lieferungen und Leistungen sowie den verkauften Handelswaren, getrennt nach In- und Ausland;
  7. Ziffer 7
    Wert des Auftragsvolumens für folgende Abteilungen der ÖNACE 1995:
    17: Herstellung von Textilien und Textilwaren (ohne Bekleidung) 18: Herstellung von Bekleidung
    21: Herstellung und Verarbeitung von Papier und Pappe 24: Herstellung von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen 27: Metallerzeugung und -bearbeitung
    28: Herstellung von Metallerzeugnissen
    29: Maschinenbau
    30: Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten
    und -einrichtungen
    31: Herstellung von Geräten der Elektrizitätserzeugung,
    -verteilung uä.
    32: Rundfunk, Fernseh- und Nachrichtentechnik
    33: Medizin-, Meß-, Steuer- und Regeltechnik, Optik
    34: Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
    35: Sonstiger Fahrzeugbau
    45: Bauwesen
    gegliedert nach Auftragseingängen, -stornierungen und - beständen, getrennt nach In- und Ausland sowie für den Abschnitt F „Bauwesen'' zusätzlich gegliedert nach öffentlich und privat;
  8. Ziffer 8
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 1998,)
  1. Absatz 2,Bei Unternehmen mit mindestens zehn und nicht mehr als 19 Beschäftigten sind bei den Erhebungen festzustellen:
    1. Ziffer eins
      Stand der Beschäftigten, gegliedert nach tätigem Inhaber und mithelfenden Familienangehörigen, nach Arbeitern bzw. Angestellten, die beiden Letztgenannten jeweils unterschieden nach Eigen- und Fremdpersonal sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeitern und Lehrlingen, nach Geschlecht, zum Ende des Berichtsmonats;
    2. Ziffer 2
      Arbeitsvolumen, gegliedert nach bezahlten Arbeitsstunden, Ausfallstunden und geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter und der Angestellten sowie der gewerblichen und kaufmännischen Lehrlinge;
    3. Ziffer 3
      Verdienste, gegliedert nach Bruttolöhnen und -gehältern sowie Heimarbeiterentgelten, einschließlich Sonderzahlungen, Abfertigungen und Sondererstattungen, nach Entschädigungen für kaufmännische und gewerbliche Lehrlinge, einschließlich Sonderzahlungen;
    4. Ziffer 4
      Art, Menge und Wert der Erzeugung jener Güter, die in der „Prodcom-Liste'' der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die industrielle Produktion, CELEX-Nr. 391R3924, *) angeführt sind, gegliedert nach Eigenproduktion, abgesetzter Produktion, durchgeführter und vergebener Lohnarbeit sowie für bestimmte, in der Prodcom-Liste angeführte Güter, die zum Absatz bestimmte Produktion;
    5. Ziffer 5
      Umsatz aus den verkauften Lieferungen und Leistungen sowie den verkauften Handelswaren, getrennt nach In- und Ausland.
  2. Absatz 3,Die Meldepflicht nach Absatz eins, oder 2 ist jeweils für ein Kalenderjahr gegeben und wird durch die entsprechende Zahl von Beschäftigten am 30. September des vorangegangenen Jahres ermittelt.

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*1) in Verbindung mit ÖPRODCOM-Liste 1996, Hrsg.: Österreichisches Statistisches Zentralamt, Verlag: Österreichische Staatsdruckerei

Schlagworte

Haupttätigkeit, Eigenpersonal, Vollzeitbeschäftigung, Bruttogehalt, Nettogehalt, Inland, Metallbearbeitung, Fernsehtechnik, Datenverarbeitungseinrichtung, Elektrizitätsverteilung, Meßtechnik, Medizintechnik, Steuertechnik, Auftragsstornierung, Auftragsbestand

Gesetzesnummer

10005957

Dokumentnummer

NOR12066995

Alte Dokumentnummer

N4199813206O