Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Konjunkturelle Entwicklung des Bergbaus
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 826/1995Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 4. (1) Die Durchführung der Erhebungen obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.Paragraph 4, (1) Die Durchführung der Erhebungen obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(2)Absatz 2,Die Erhebungen sind in Form von Stichproben durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Erhebungen sind erstmals über das Berichtsjahr 1995 (Jahresergebnisse) vorzunehmen, wobei für Bestandsdaten der 31. Dezember des Berichtsjahres gilt.
(4)Absatz 4,Ab dem Berichtsjahr 1996 sind die Erhebungen beginnend ab Berichtsmonat Jänner 1996 monatlich durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12065422
Alte Dokumentnummer
N4199552087J