Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Konjunkturelle Entwicklung des Bergbaus
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 826/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 4. (1) Die Durchführung der Erhebungen obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.Paragraph 4, (1) Die Durchführung der Erhebungen obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(2)Absatz 2,Die Erhebungen sind in Form von Stichproben durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Erhebungen sind erstmals über das Berichtsjahr 1995 (Jahresergebnisse) vorzunehmen, wobei für Bestandsdaten der 31. Dezember des Berichtsjahres gilt.
(4)Absatz 4,Ab dem Berichtsjahr 1996 sind die Erhebungen beginnend ab Berichtsmonat Jänner 1996 monatlich durchzuführen. Bei den in § 3 Abs. 2 genannten Unternehmen sind zusätzlich zu den Erhebungen gemäß § 3 Abs. 2 einmal jährlich, beginnend ab dem Berichtsjahr 1998, die Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 zu ermitteln.Ab dem Berichtsjahr 1996 sind die Erhebungen beginnend ab Berichtsmonat Jänner 1996 monatlich durchzuführen. Bei den in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Unternehmen sind zusätzlich zu den Erhebungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, einmal jährlich, beginnend ab dem Berichtsjahr 1998, die Daten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, zu ermitteln.
Dokumentnummer
NOR12066156
Alte Dokumentnummer
N4199748669L