Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 861/1995Bundesgesetzblatt Nr. 861 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 2. Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle (§ 4a Paßgesetz 1992) werden - solange vorrätig und längstens bis zum 31. Dezember 1996 - nach dem Muster der Anlage B (Anm.: Anlage nicht darstellbar), anschließend nach dem Muster der Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgestellt. Paragraph 2, Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle (Paragraph 4 a, Paßgesetz 1992) werden - solange vorrätig und längstens bis zum 31. Dezember 1996 - nach dem Muster der Anlage B Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), anschließend nach dem Muster der Anlage C Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ausgestellt.
Die Reisepässe nach Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechen jenen der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die Farbe des Einbandes ist jedoch grün und zwischen den Seiten 2 und 3 ist keine Plastikfolie angebracht. Die Reisepässe nach Anlage C Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) entsprechen jenen der Anlage A Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), die Farbe des Einbandes ist jedoch grün und zwischen den Seiten 2 und 3 ist keine Plastikfolie angebracht.
Dokumentnummer
NOR12065438
Alte Dokumentnummer
N4199552315J