Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 861/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 708/1996Bundesgesetzblatt Nr. 861 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 2. (1) Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle (§ 4a Paßgesetz 1992) werden - solange vorrätig und längstens bis zum 31. Dezember 1997 - nach dem Muster der Anlage B (Anm.: Anlage nicht darstellbar), anschließend nach dem Muster der Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgestellt.Paragraph 2, (1) Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle (Paragraph 4 a, Paßgesetz 1992) werden - solange vorrätig und längstens bis zum 31. Dezember 1997 - nach dem Muster der Anlage B Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), anschließend nach dem Muster der Anlage C Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ausgestellt.
(2)Absatz 2,Die Reisepässe nach Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechen jenen der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die Farbe des Einbandes ist jedoch grün und zwischen den Seiten 2 und 3 ist keine Plastikfolie angebracht.Die Reisepässe nach Anlage C Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) entsprechen jenen der Anlage A Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), die Farbe des Einbandes ist jedoch grün und zwischen den Seiten 2 und 3 ist keine Plastikfolie angebracht.
Dokumentnummer
NOR12065676
Alte Dokumentnummer
N4199659574J