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§ 16 GrekoG

Fassungen
01.09.1996 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 435/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 104/2014
§ 1601.01.201431.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 68/2013
§ 1601.09.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 50/2012
§ 1601.01.200231.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 1601.09.199631.12.2001 BGBl. Nr. 435/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 435/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Abkürzung

GrekoG

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

5. ABSCHNITT

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 16, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    eine der in Paragraph 5, vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert oder
  2. Ziffer 2
    den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des Paragraph 10, vornimmt oder
  3. Ziffer 3
    sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder
  4. Ziffer 4
    einen der Grenzkontrolle unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat und die für den Grenzübertritt vorgesehenen Verkehrswege nicht einhält oder
  5. Ziffer 5
    sich trotz Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will oder diese Auskunft wahrheitswidrig erteilt oder
  6. Ziffer 6
    eine gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, getroffene Anordnung trotz Abmahnung mißachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Ziffer 5 und 6 strafbar.
  1. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 5, gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder wahrheitswidrig erteilt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Gesetzesnummer

10005985

Dokumentnummer

NOR12065628

alte Dokumentnummer

N4199657397J