Rechtstracker.at

§ 16 GrekoG

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. I Nr. 104/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 104/2014
§ 1601.01.201431.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 68/2013
§ 1601.09.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 50/2012
§ 1601.01.200231.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 1601.09.199631.12.2001 BGBl. Nr. 435/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 104/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrekoG

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

5. ABSCHNITT
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      eine der in Paragraph 5, vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert oder
    2. Ziffer 2
      den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des Paragraph 10, vornimmt oder
    3. Ziffer 3
      sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder
    4. Ziffer 4
      einen der Grenzkontrolle unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat und die für den Grenzübertritt vorgesehenen Verkehrswege nicht einhält oder
    5. Ziffer 5
      sich trotz Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will oder diese Auskunft wahrheitswidrig erteilt oder
    6. Ziffer 6
      eine gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, getroffene Anordnung trotz Abmahnung missachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet oder
    7. Ziffer 7
      trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 den Grenzübertritt vornimmt,
    begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Ziffer 5 und 6 strafbar.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 5, gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder wahrheitswidrig erteilt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10005985

Dokumentnummer

NOR40166519