Rechtstracker.at

§ 15 GrekoG

Fassungen
07.03.2023 bis 01.01.9000 — BGBl. I Nr. 206/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute07.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 206/2021
§ 1501.01.9000 § → § BGBl. I Nr. 87/2025
§ 1507.03.202301.01.9000 § → § BGBl. I Nr. 206/2021
§ 1525.05.201806.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1501.01.201424.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 68/2013
§ 1501.01.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 151/2004
§ 1501.09.199631.12.2004 BGBl. Nr. 435/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

07.03.2023BGBl. I Nr. 206/2021

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

GrekoG

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle ermittelten personenbezogenen Daten
    1. Ziffer eins
      für Fahndungsabfragen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu verarbeiten;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Einsatzes elektronischer Abfertigungsgeräte (Paragraph 12, Absatz 2,) automationsunterstützt zu ermitteln und für die Dauer des elektronischen Abfertigungsprozesses zu verarbeiten;
    3. Ziffer 3
      dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zu übermitteln, soweit sie für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind;
    4. Ziffer 4
      einer anderen Sicherheitsbehörde bei Verdacht einer strafbaren Handlung zum Zwecke der Strafverfolgung zu übermitteln, soweit sie für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages dieser Behörde notwendig sind.
  2. Absatz eins a,Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, dem SIRENE-Büro (Paragraph 4, Absatz eins, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der in der Verordnung SIS-Grenze und der Verordnung SIS-Rückkehr genannten Aufgaben erforderlich ist. Zur Erfüllung der im ersten Satz genannten Aufgaben ist auch das SIRENE-Büro ermächtigt, personenbezogene Daten den Grenzkontrollbehörden zu übermitteln.
  3. Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  4. Absatz 3,Eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies
    1. Ziffer eins
      zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,
    2. Ziffer 2
      zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
    4. Ziffer 4
      zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder
    5. Ziffer 5
      aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses
    notwendig und verhältnismäßig ist.
  5. Absatz 4,Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz 3, hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Absatz 3, genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
  6. Absatz 5,Unbeschadet des Absatz eins, sind personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ermittelt wurden, längstens nach 48 Stunden zu löschen. Im Übrigen sind die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.

Schlagworte

Einreiseberechtigung

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025

Gesetzesnummer

10005985

Dokumentnummer

NOR40239031

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/435/P15/NOR40239031