Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
Verwenden personenbezogener Daten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle ermittelten personenbezogenen Daten
für Fahndungsabfragen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu verwenden;
im Falle des Einsatzes elektronischer Abfertigungsgeräte (§ 12 Abs. 2) automatisationsunterstützt zu ermitteln und für die Dauer des elektronischen Abfertigungsprozesses zu verarbeiten;im Falle des Einsatzes elektronischer Abfertigungsgeräte (Paragraph 12, Absatz 2,) automatisationsunterstützt zu ermitteln und für die Dauer des elektronischen Abfertigungsprozesses zu verarbeiten;
dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zu übermitteln, soweit sie für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind;dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zu übermitteln, soweit sie für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind; einer anderen Sicherheitsbehörde bei Verdacht einer strafbaren Handlung zum Zwecke der Strafverfolgung zu übermitteln, soweit sie für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages dieser Behörde notwendig sind.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 1 sind personenbezogene Daten, die gemäß § 12 Abs. 2 ermittelt wurden, längstens nach 48 Stunden zu löschen. Im Übrigen sind die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.Unbeschadet des Absatz eins, sind personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ermittelt wurden, längstens nach 48 Stunden zu löschen. Im Übrigen sind die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.
Schlagworte
Einreiseberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR40149069