Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
Verwenden personenbezogener Daten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle ermittelten personenbezogenen Daten für Fahndungsabfragen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu verwenden.
(2)Absatz 2,Sie sind weiters ermächtigt, diese personenbezogenen Daten (Abs. 1), soweit sie für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind oder sein könnten, den Fremdenpolizeibehörden zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen der zentralen Informationssammlung (§ 75 FrG) zu übermitteln.Sie sind weiters ermächtigt, diese personenbezogenen Daten (Absatz eins,), soweit sie für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind oder sein könnten, den Fremdenpolizeibehörden zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen der zentralen Informationssammlung (Paragraph 75, FrG) zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Abs. 1 und 2 sind personenbezogene Daten, die gemäß § 12 Abs. 1a ermittelt wurden, längstens nach 48 Stunden zu löschen. Im Übrigen sind die Daten (Abs. 1) zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.Unbeschadet der Absatz eins und 2 sind personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 12, Absatz eins a, ermittelt wurden, längstens nach 48 Stunden zu löschen. Im Übrigen sind die Daten (Absatz eins,) zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.
Schlagworte
Einreiseberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013
Dokumentnummer
NOR40060724