(2)Absatz 2,Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit zuläßt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die Aufenthaltserlaubnis für Rotationsarbeitskräfte (§ 7 Abs. 4 Z 2) oder Volontäre (§ 3 Abs. 5 oder 10 AuslBG) oder um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als Grenzgänger (§ 1 Abs. 11), Pendler (§ 1 Abs. 12), Saisonarbeitskräfte (§ 9) oder kurzfristige Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 AuslBG) erwerbstätig sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit zuläßt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die Aufenthaltserlaubnis für Rotationsarbeitskräfte (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2,) oder Volontäre (Paragraph 3, Absatz 5, oder 10 AuslBG) oder um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als Grenzgänger (Paragraph eins, Absatz 11,), Pendler (Paragraph eins, Absatz 12,), Saisonarbeitskräfte (Paragraph 9,) oder kurzfristige Betriebsentsandte (Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG) erwerbstätig sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.