(2)Absatz 2,Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit zuläßt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die Aufenthaltserlaubnis für Rotationsarbeitskräfte (§ 7 Abs. 4 Z 2) oder um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als Grenzgänger (§ 1 Abs. 11), Pendler (§ 1 Abs. 12), befristet beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG), Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 und 12 AuslBG), Volontäre oder Praktikanten (§ 3 Abs. 5 oder 9 AuslBG) oder kurzfristig Kunstausübende (§ 90 Abs. 4) erwerbstätig sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit zuläßt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die Aufenthaltserlaubnis für Rotationsarbeitskräfte (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2,) oder um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als Grenzgänger (Paragraph eins, Absatz 11,), Pendler (Paragraph eins, Absatz 12,), befristet beschäftigte Fremde (Paragraph 5, AuslBG), Betriebsentsandte (Paragraph 18, Absatz eins und 12 AuslBG), Volontäre oder Praktikanten (Paragraph 3, Absatz 5, oder 9 AuslBG) oder kurzfristig Kunstausübende (Paragraph 90, Absatz 4,) erwerbstätig sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.