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§ 12 FrG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 1201.07.200031.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 34/2000
§ 1201.08.199830.06.2000 § → § BGBl. I Nr. 86/1998
§ 1201.01.199831.07.1998 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Versagung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 12, (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist außer in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 4, zu versagen, wenn Fremde, die hiezu gemäß Paragraph 8, Absatz 5, verpflichtet sind, keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen.

  1. Absatz eins a,Die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder der weiteren Niederlassungsbewilligung ist zu versagen, wenn sich der Fremde nicht bereit erklärt, die Integrationsvereinbarung einzugehen (Paragraph 50 a,).
  2. Absatz 2,Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit zuläßt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die Aufenthaltserlaubnis für Rotationsarbeitskräfte (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2,) oder um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als Grenzgänger (Paragraph eins, Absatz 11,), Pendler (Paragraph eins, Absatz 12,), befristet beschäftigte Fremde (Paragraph 5, AuslBG), Betriebsentsandte (Paragraph 18, Absatz eins und 12 AuslBG), Volontäre oder Praktikanten (Paragraph 3, Absatz 5, oder 9 AuslBG) oder kurzfristig Kunstausübende (Paragraph 90, Absatz 4,) erwerbstätig sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.
  3. Absatz 2 a,Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dienenden Aufenthalt ist nicht zu versagen, wenn für den Betroffenen für eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Bestätigung der Anzeige einer Beschäftigung als Volontär ausgestellt wurde, sofern die Erwerbstätigkeit nicht der überwiegenden Deckung des Unterhalts des Betroffenen dient. Dasselbe gilt in Bezug auf eine selbständige Erwerbstätigkeit des Betroffenen auf Werkvertragsbasis.
  4. Absatz 2 b,Die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis für einen ausschließlich dem Zweck eines Studiums dienenden Aufenthalt kann versagt werden, wenn der Betroffene über keinen Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, UG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, verfügt. Die Behörde hat dabei jedenfalls auf Gründe, die der Einflusssphäre des Betroffenen entzogen oder unabwendbar oder unvorhersehbar sind, Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 3,Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden, wenn die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen unverändert sind. Beantragt der Fremde einen weiteren Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck, ist eine Versagung dieses Aufenthaltstitels zulässig.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033674