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§ 19 FrG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 1901.01.199831.12.2002 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 75/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung

Paragraph 19, (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Absatz 2, - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).

  1. Absatz 2,Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige, die
    1. Ziffer eins
      Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;
    2. Ziffer 2
      Künstler sind, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen;
    3. Ziffer 3
      zwar unselbständig erwerbstätig aber vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind (Paragraph eins, Absatz 2 und 4 AuslBG);
    4. Ziffer 4
      in Österreich sichtvermerkspflichtig sind aber Niederlassungsfreiheit genießen (Paragraphen 46, 47 und 49);
    5. Ziffer 5
      Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Ziffer eins bis 4 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen.
  2. Absatz 3,Beabsichtigt der Fremde in Österreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so darf ihm die Erstniederlassungsbewilligung überdies nur erteilt werden, wenn für ihn eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder wenn er über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt; für Drittstaatsangehörige gemäß Absatz 2, gilt dies nur insoweit, als das Ausländerbeschäftigungsgesetz auf sie anzuwenden ist.
  3. Absatz 4,Die Verpflichtung, über Verlangen vor der Behörde persönlich zu erscheinen (Paragraph 14, Absatz 3,), besteht in diesen Fällen nur gegenüber der Vertretungsbehörde im Ausland.
  4. Absatz 5,Niederlassungsbewilligungen gemäß Absatz 2, sind an den Aufenthaltszweck zu binden. Drittstaatsangehörigen, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen, wird eine Niederlassungsbewilligung für Private erteilt; sie gilt für jeglichen Aufenthaltszweck außer für Erwerbstätigkeit.
  5. Absatz 6,Die Gültigkeitsdauer der Erstniederlassungsbewilligung beträgt höchstens ein Jahr.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065775

Alte Dokumentnummer

N4199710727I