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§ 19 FrG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 1901.01.199831.12.2002 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung

Paragraph 19, (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Absatz 2, - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).

  1. Absatz 2,Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige, die
    1. Ziffer eins
      Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;
    2. Ziffer 2
      Künstler sind, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen;
    3. Ziffer 3
      zwar unselbständig erwerbstätig aber vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind (Paragraph eins, Absatz 2 und 4 AuslBG);
    4. Ziffer 4
      in Österreich sichtvermerkspflichtig sind, aber auf Grund eines Staatsvertrages oder eines Rechtsaktes der europäischen Union Niederlassungsfreiheit genießen
    5. Ziffer 4 a
      die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2 a, als Schlüsselkraft erfüllen.
    6. Ziffer 5
      Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Ziffer eins bis 4 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen.
    7. Ziffer 6
      die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, erfüllen und entweder Familienangehörige (Paragraph 20, Absatz eins,) eines rechtmäßig auf Dauer niedergelassenen Fremden sind oder die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, erfüllen.
  2. Absatz 3,Beabsichtigt der Fremde in Österreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so darf ihm die Erstniederlassungsbewilligung überdies nur erteilt werden, wenn für ihn eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder wenn er über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt; für Drittstaatsangehörige gemäß Absatz 2, gilt dies nur insoweit, als das Ausländerbeschäftigungsgesetz auf sie anzuwenden ist.
  3. Absatz 4,Die Verpflichtung, über Verlangen vor der Behörde persönlich zu erscheinen (Paragraph 14, Absatz 3,), besteht in diesen Fällen nur gegenüber der Vertretungsbehörde im Ausland.
  4. Absatz 5,Niederlassungsbewilligungen gemäß Absatz 2, sind an den Aufenthaltszweck zu binden. Drittstaatsangehörigen, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen, wird eine Niederlassungsbewilligung für Private erteilt; sie gilt für jeglichen Aufenthaltszweck außer für Erwerbstätigkeit.
  5. Absatz 6,Die Gültigkeitsdauer der Erstniederlassungsbewilligung beträgt höchstens ein Jahr.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033678