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§ 25 FrG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.01.200231.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 2501.01.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 75/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

4. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Pendler

Paragraph 25, (1) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Pendler (Paragraph eins, Absatz 12,) gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes einschließlich jener über die Quotenpflicht jedoch mit Ausnahme jener über den Familiennachzug. Des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft bedarf es nicht.

  1. Absatz 2,Fremden, denen als Pendlern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, die sich nunmehr auf Dauer niederlassen wollen, ist - sofern sie einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen - auf Antrag ohneweiters eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen. Hinsichtlich ihres Familiennachzuges gelten die Paragraphen 20 bis 22,
  2. Absatz 3,Der Antrag gemäß Absatz 2, kann im Inland gestellt werden.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065781

Alte Dokumentnummer

N4199710733I