Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Pendler
§ 25. (1) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Pendler (§ 1 Abs. 12) gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes einschließlich jener über die Quotenpflicht jedoch mit Ausnahme jener über den Familiennachzug. Des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft bedarf es nicht.Paragraph 25, (1) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Pendler (Paragraph eins, Absatz 12,) gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes einschließlich jener über die Quotenpflicht jedoch mit Ausnahme jener über den Familiennachzug. Des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft bedarf es nicht.
(2)Absatz 2,Fremden, denen als Pendlern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, die sich nunmehr auf Dauer niederlassen wollen, ist - sofern sie einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen - auf Antrag ohneweiters eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen. Hinsichtlich ihres Familiennachzuges gelten die §§ 20 bis 22.Fremden, denen als Pendlern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, die sich nunmehr auf Dauer niederlassen wollen, ist - sofern sie einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen - auf Antrag ohneweiters eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen. Hinsichtlich ihres Familiennachzuges gelten die Paragraphen 20 bis 22,
(3)Absatz 3,Der Antrag gemäß Abs. 2 kann im Inland gestellt werden.Der Antrag gemäß Absatz 2, kann im Inland gestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12065781
Alte Dokumentnummer
N4199710733I