Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Pendler
§ 25. (1) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Pendler (§ 1 Abs. 12) gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes jedoch mit Ausnahme jener über den Familiennachzug. Des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft bedarf es nicht.Paragraph 25, (1) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Pendler (Paragraph eins, Absatz 12,) gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes jedoch mit Ausnahme jener über den Familiennachzug. Des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft bedarf es nicht.
(2)Absatz 2,Fremden, denen als Pendlern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, die sich nunmehr auf Dauer niederlassen wollen, ist - sofern sie einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen - auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen; § 19 Abs. 1 gilt. Hinsichtlich ihres Familiennachzuges gelten die §§ 20 bis 22.Fremden, denen als Pendlern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, die sich nunmehr auf Dauer niederlassen wollen, ist - sofern sie einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen - auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen; Paragraph 19, Absatz eins, gilt. Hinsichtlich ihres Familiennachzuges gelten die Paragraphen 20 bis 22,
(3)Absatz 3,Der Antrag gemäß Abs. 2 kann im Inland gestellt werden.Der Antrag gemäß Absatz 2, kann im Inland gestellt werden.
Dokumentnummer
NOR40024385