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§ 25 FrG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.01.200231.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 2501.01.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

4. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Pendler

Paragraph 25, (1) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Pendler (Paragraph eins, Absatz 12,) gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes jedoch mit Ausnahme jener über den Familiennachzug. Des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft bedarf es nicht.

  1. Absatz 2,Fremden, denen als Pendlern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, die sich nunmehr auf Dauer niederlassen wollen, ist - sofern sie einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen - auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen; Paragraph 19, Absatz eins, gilt. Hinsichtlich ihres Familiennachzuges gelten die Paragraphen 20 bis 22,
  2. Absatz 3,Der Antrag gemäß Absatz 2, kann im Inland gestellt werden.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40024385