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§ 51 FrG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2000 — BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5101.01.200131.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 5101.01.199831.12.2000 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 75/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Integrationsförderung

Paragraph 51, (1) Fremden, denen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, kann Integrationsförderung gewährt werden; damit soll ihre Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.

  1. Absatz 2,Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Sprachkurse,
    2. Ziffer 2
      Kurse zur Aus- und Weiterbildung,
    3. Ziffer 3
      Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte,
    4. Ziffer 4
      gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und
    5. Ziffer 5
      Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt.
  2. Absatz 3,Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres wird in Fragen der Integrationsförderung vom Integrationsbeirat beraten; dieser gibt über Antrag eines seiner Mitglieder Empfehlungen zu konkreten Integrationsangelegenheiten ab, insbesondere zur Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen der Integrationsförderung sowie zur Handhabung des Ermessens in Einzelfällen, um aus humanitären Gründen den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden zu begründen.
  4. Absatz 5,Der Integrationsbeirat besteht aus vierzehn Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben. Die Mitglieder des Integrationsbeirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt, und zwar je eines über Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Industriellenvereinigung sowie den Vertretern von sechs vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich - insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit gemäß Absatz 3, - der Integration Fremder widmen. Der Bundesminister für Inneres führt den Vorsitz im Integrationsbeirat und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Inneres stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes vorzusehen sind.
  6. Absatz 7,Soweit der Bundesminister für Inneres zum Abschluß von Ressortübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen oder Projekten vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Migration sowie der Integration Fremder in Europa ist.
  7. Absatz 8,Die Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Übermittlung für Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der Integrationsförderung ist nach Maßgabe des Paragraph 98, zulässig.

Schlagworte

Ausbildung, Personalerfordernis

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065806

Alte Dokumentnummer

N4199710758I