Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Integrationsförderung
§ 51. (1) Fremden, denen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, kann Integrationsförderung gewährt werden; damit soll ihre Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.Paragraph 51, (1) Fremden, denen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, kann Integrationsförderung gewährt werden; damit soll ihre Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.
(2)Absatz 2,Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere
Kurse zur Aus- und Weiterbildung,
Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte,
gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und
Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt.
(3)Absatz 3,Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
(4)Absatz 4,Soweit der Bundesminister für Inneres zum Abschluß von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen oder Projekten vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Migration sowie der Integration Fremder in Europa ist.Soweit der Bundesminister für Inneres zum Abschluß von Ressortübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen oder Projekten vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Migration sowie der Integration Fremder in Europa ist.
(5)Absatz 5,Die Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Übermittlung für Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der Integrationsförderung ist nach Maßgabe des § 98 zulässig.Die Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Übermittlung für Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der Integrationsförderung ist nach Maßgabe des Paragraph 98, zulässig.
Schlagworte
Ausbildung, Personalerfordernis
Dokumentnummer
NOR40014364