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§ 51 FrG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5101.01.200131.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 5101.01.199831.12.2000 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Integrationsförderung

Paragraph 51, (1) Fremden, denen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, kann Integrationsförderung gewährt werden; damit soll ihre Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.

  1. Absatz 2,Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Sprachkurse,
    2. Ziffer 2
      Kurse zur Aus- und Weiterbildung,
    3. Ziffer 3
      Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte,
    4. Ziffer 4
      gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und
    5. Ziffer 5
      Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt.
  2. Absatz 3,Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
  3. Absatz 4,Soweit der Bundesminister für Inneres zum Abschluß von Ressortübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen oder Projekten vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Migration sowie der Integration Fremder in Europa ist.
  4. Absatz 5,Die Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Übermittlung für Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der Integrationsförderung ist nach Maßgabe des Paragraph 98, zulässig.

Schlagworte

Ausbildung, Personalerfordernis

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40014364