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§ 40 AsylG

Fassungen
01.01.1998 bis 30.04.2004 — BGBl. I Nr. 76/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4001.05.200431.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 4001.01.199830.04.2004 BGBl. I Nr. 76/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 76/1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

AsylG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

8. Abschnitt

Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge

Flüchtlingsberater

Paragraph 40, (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts kann der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater bestellen.

  1. Absatz 2,Die Flüchtlingsberater haben Fremde auf Verlangen
    1. Ziffer eins
      über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren;
    2. Ziffer 2
      bei der Stellung eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages zu unterstützen;
    3. Ziffer 3
      in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Fremdengesetz zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;
    4. Ziffer 4
      bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein.
  2. Absatz 3,Die Flüchtlingsberater werden vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge aus einer vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erstellten Liste bestellt.
  3. Absatz 4,Flüchtlingsberater müssen zum Nationalrat wählbar sein.
  4. Absatz 5,Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde sind, haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes, andere Flüchtlingsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht, sowie auf eine Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

Schlagworte

Asylantrag, Zeitaufwand

Gesetzesnummer

10005997

Dokumentnummer

NOR12065909

Alte Dokumentnummer

N4199710865I