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§ 40 AsylG

Fassungen
01.05.2004 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4001.05.200431.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 4001.01.199830.04.2004 BGBl. I Nr. 76/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

AsylG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Flüchtlingsberater

Paragraph 40, (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts kann der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater bestellen.

  1. Absatz 2,Die Flüchtlingsberater haben Fremde auf Verlangen
    1. Ziffer eins
      über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren;
    2. Ziffer 2
      bei der Stellung eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages zu unterstützen;
    3. Ziffer 3
      in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Fremdengesetz zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;
    4. Ziffer 4
      bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein.
  2. Absatz 3,Die Auswahl der Flüchtlingsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hiebei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (Paragraph 51 a, FrG) Bedacht nehmen.
  3. Absatz 4,Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde sind, haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes, andere Flüchtlingsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht, sowie auf eine Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

Schlagworte

Asylantrag, Zeitaufwand, Asylfrage

Gesetzesnummer

10005997

Dokumentnummer

NOR40046091