Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Namensänderungsverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 387/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Mitteilungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Jede Änderung des Familiennamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist, sofern es sich nicht um die Bewilligung eines Familiennamens in sinngemäßer Anwendung des § 93 ABGB handelt (§ 2 Abs. 1 Z 7 NÄG);der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist, sofern es sich nicht um die Bewilligung eines Familiennamens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 93, ABGB handelt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, NÄG);
der Personenstandsbehörde, (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle;
der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes;
der Wählerevidenz des Hauptwohnsitzes, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat;
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Änderung eine Person betrifft, die das 14. Lebensjahr vollendet hat;
dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Militärkommando, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, noch nicht abgelaufen ist;
dem Gericht, wenn die Änderung eine unter Pflegschaft (Sachwalterschaft) stehende Person betrifft;
der österreichischen Notariatskammer;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(2)Absatz 2,Mitteilungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:Mitteilungen nach Absatz eins, haben zu enthalten:
den Familiennamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;
das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung;
die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;
die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.
(3)Absatz 3,Wird einem Kind der geänderte Familienname der Eltern oder eines Elternteiles bewilligt, so hat die Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 1 einen Hinweis auf den Vorgang zu enthalten, der die Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils bewirkt hat.Wird einem Kind der geänderte Familienname der Eltern oder eines Elternteiles bewilligt, so hat die Mitteilung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, einen Hinweis auf den Vorgang zu enthalten, der die Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils bewirkt hat.
(4)Absatz 4,Bei Änderungen des Familiennamens in einen Doppelnamen haben Mitteilungen nach Abs. 1 Z 2 die Angabe zu enthalten, welcher Bestandteil des Familiennamens gemeinsamer Familienname (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. b NÄG) ist.Bei Änderungen des Familiennamens in einen Doppelnamen haben Mitteilungen nach Absatz eins, Ziffer 2, die Angabe zu enthalten, welcher Bestandteil des Familiennamens gemeinsamer Familienname (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, NÄG) ist.
(5)Absatz 5,Übermittlungen nach Abs. 1 können im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs erfolgen.Übermittlungen nach Absatz eins, können im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12065941
alte Dokumentnummer
N4199711683I