Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Namensänderungsverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 387/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 287/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Mitteilungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Jede Änderung des Familien- oder Nachnamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls unter Verwendung der Anlage mitzuteilen:
der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen sind die Bewilligung eines Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 NÄG und die Bewilligung eines Nachnamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG;der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen sind die Bewilligung eines Familiennamens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, NÄG und die Bewilligung eines Nachnamens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, NÄG;
der Personenstandsbehörde, (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist;
der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Partnerschaftsbuch die Begründung der eingetragenen Partnerschaft beurkundet ist;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle;
der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes;
der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion, wenn die Änderung eine Person betrifft, die das 14. Lebensjahr vollendet hat;
dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Militärkommando, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, noch nicht abgelaufen ist;
dem Gericht, wenn die Änderung eine unter Pflegschaft (Sachwalterschaft) stehende Person betrifft;
der österreichischen Notariatskammer;
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(2)Absatz 2,Mitteilungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:Mitteilungen nach Absatz eins, haben zu enthalten:
den Familien- oder Nachnamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;
das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;
die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.
(3)Absatz 3,Wird einem Kind der geänderte Familien- oder Nachname der Eltern oder eines Elternteiles bewilligt, so hat die Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 1 einen Hinweis auf den Vorgang zu enthalten, der die Änderung des Familien- oder Nachnamens der Eltern oder eines Elternteils bewirkt hat.Wird einem Kind der geänderte Familien- oder Nachname der Eltern oder eines Elternteiles bewilligt, so hat die Mitteilung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, einen Hinweis auf den Vorgang zu enthalten, der die Änderung des Familien- oder Nachnamens der Eltern oder eines Elternteils bewirkt hat.
(4)Absatz 4,Bei Änderungen des Familiennamens in einen Doppelnamen haben Mitteilungen nach Abs. 1 Z 2 die Angabe zu enthalten, welcher Bestandteil des Familiennamens gemeinsamer Familienname (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. b NÄG) ist.Bei Änderungen des Familiennamens in einen Doppelnamen haben Mitteilungen nach Absatz eins, Ziffer 2, die Angabe zu enthalten, welcher Bestandteil des Familiennamens gemeinsamer Familienname (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, NÄG) ist.
(5)Absatz 5,Übermittlungen nach Abs. 1 können im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs erfolgen.Übermittlungen nach Absatz eins, können im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2013
Dokumentnummer
NOR40142155