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§ 1 FrG-DV

Fassungen
01.01.1998 bis 31.08.1998 — BGBl. II Nr. 418/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 104.05.200131.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 450/2005
§ 129.11.200003.05.2001 § → § BGBl. II Nr. 368/2000
§ 129.04.200028.11.2000 § → § BGBl. II Nr. 117/2000
§ 101.09.199828.04.2000 § → § BGBl. II Nr. 225/1998
§ 101.01.199831.08.1998 BGBl. II Nr. 418/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 418/1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998danach: BGBl. II Nr. 225/1998

Abkürzung

FrG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse

Paragraph eins, (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer einer Reise ausgenommen, zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder die solche Eingeladenen während dieser Reise begleiten.

  1. Absatz 2,Von der Sichtvermerkspflicht sind drittstaatsangehörige Grenzkontrollorgane für die Dauer jenes Aufenthaltes ausgenommen, der für eine Dienstverrichtung im Bundesgebiet erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
    1. Ziffer eins
      infolge der vorübergehenden Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächstgelegenen Weg benützen, um ihre Reise vom Ausland über das Bundesgebiet in das Ausland fortzusetzen;
    2. Ziffer 2
      an Sportveranstaltungen teilnehmen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen einer solchen Veranstaltung durchreisen;
    3. Ziffer 3
      als Schiffspersonal und Fahrgäste auf Schiffen durchreisen, wenn sie das Schiff während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht verlassen;
    4. Ziffer 4
      als Zugspersonal und Fahrgäste von Eisenbahnzügen durchreisen, wenn der Eisenbahnzug während der Durchfahrt durch das Bundesgebiet nicht verlassen werden kann.
  3. Absatz 4,Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige von Venezuela;
    3. Ziffer 3
      Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
      Inhaber von gewöhnlichen Reisepässen des Staates der Vatikanstadt;
    4. Ziffer 4
      Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens;
    5. Ziffer 5
      Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
    6. Ziffer 6
      Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.
  4. Absatz 5,Fremde, die außer in den Fällen des Absatz 4, Ziffer 6 und 7 auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, FrG von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen sind, bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FrG, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Visums.

Schlagworte

Diplomatenpaß

Gesetzesnummer

10006027

Dokumentnummer

NOR12066190

Alte Dokumentnummer

N4199750157L