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§ 1 FrG-DV

Fassungen
04.05.2001 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 104.05.200131.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 450/2005
§ 129.11.200003.05.2001 § → § BGBl. II Nr. 368/2000
§ 129.04.200028.11.2000 § → § BGBl. II Nr. 117/2000
§ 101.09.199828.04.2000 § → § BGBl. II Nr. 225/1998
§ 101.01.199831.08.1998 BGBl. II Nr. 418/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.05.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 450/2005

Abkürzung

FrG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse

Paragraph eins, (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer einer Reise ausgenommen, zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder die solche Eingeladenen während dieser Reise begleiten.

  1. Absatz 2,Von der Sichtvermerkspflicht sind drittstaatsangehörige Grenzkontrollorgane für die Dauer jenes Aufenthaltes ausgenommen, der für eine Dienstverrichtung im Bundesgebiet erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
    1. Ziffer eins
      infolge der vorübergehenden Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächstgelegenen Weg benützen, um ihre Reise vom Ausland über das Bundesgebiet in das Ausland fortzusetzen;
    2. Ziffer 2
      an Sportveranstaltungen teilnehmen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen einer solchen Veranstaltung durchreisen;
    3. Ziffer 3
      als Schiffspersonal auf Schiffen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchreisen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises sind und in die Besatzungsliste eingetragen sind sowie das Schiff oder den Hafen (Paragraph 2, Ziffer 20, Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,) nicht verlassen.
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2000,)
  3. Absatz 4,Von der Sichtvermerkspflicht sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina anläßlich einer Durchreise für die Dauer von fünf Tagen ausgenommen, wenn sie als Kriegsflüchtlinge in Deutschland oder in der Schweiz Aufnahme gefunden haben und entsprechend der Vereinbarung vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Republik Österreich, dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik Kroatien, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und der Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1996,, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer in ihre Heimat oder eine Rückkehrberechtigung in den Aufnahmestaat angebracht ist.
  4. Absatz 4 a,Von der Sichtvermerkspflicht sind jugoslawische Staatsangehörige anlässlich einer einmaligen Durchreise für die Dauer von fünf Tagen dann ausgenommen, wenn der direkte Weg ihrer Heimreise über Österreich führt und die in der Vereinbarung vom 21. März 2000 zwischen der Regierung der Republik Albanien, dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung der Republik Kroatien, der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Ungarn über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2000,, genannten Voraussetzungen auf sie zutreffen.
  5. Absatz 4 b,Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige von Brunei Darussalam, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses oder eines Diplomatenpasses sind;
    2. Ziffer 2
      Inhaber eines gültigen Reisepasses "Hong Kong Special Administrative Region";
    3. Ziffer 3
      Inhaber eines gültigen Reisepasses "Regiao Administrativa Especial de Macau".
    Diese Fremden können sich bis zu 90 Tage innerhalb eines Halbjahres ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, für den das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt ist, aufhalten.
  6. Absatz 5,Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige von Venezuela;
    3. Ziffer 3
      Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
      Inhaber von gewöhnlichen Reisepässen des Staates der Vatikanstadt;
    4. Ziffer 4
      Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens;
    5. Ziffer 5
      Inhaber von türkischen Spezialpässen;
    6. Ziffer 6
      Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
    7. Ziffer 7
      Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.
  7. Absatz 6,Fremde, die außer in den Fällen des Absatz 5, Ziffer 6 und 7 auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, FrG von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen sind, bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FrG, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Visums.

Gesetzesnummer

10006027

Dokumentnummer

NOR40018185