Kurztitel
Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997,
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer:Paragraph 11, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer:
ohne Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhanges zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält oder unmittelbar oder mittelbar weitergibt oderohne Bewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhanges zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält oder unmittelbar oder mittelbar weitergibt oder
2. Auflagen gemäß § 2 Abs. 4 nicht einhält oder2. Auflagen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, nicht einhält oder
entgegen einer Vorschreibung gemäß § 2 Abs. 5 keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt oderentgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt oder
eine der in § 5 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten unter Verletzung der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Meldepflicht oder entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß § 6 Z 2 ausübt odereine der in Paragraph 5, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten unter Verletzung der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Meldepflicht oder entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, ausübt oder
einer der im § 10 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt.einer der im Paragraph 10, Absatz 6, genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer:
1. Auflagen gemäß § 6 Z 1 nicht einhält oder 1. Auflagen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, nicht einhält oder
2. entgegen einer Vorschreibung gemäß § 5 Abs. 5 keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt. 2. entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt.
(3)Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
(4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.