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§ 11 CWKG

Fassungen
01.01.2002 bis 30.09.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.200230.09.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005
§ 1129.04.199731.12.2001 BGBl. I Nr. 24/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005

Abkürzung

CWKG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 46,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,.

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 11, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 36 300 € zu bestrafen, wer:

  1. Ziffer eins
    ohne Bewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhanges zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält oder unmittelbar oder mittelbar weitergibt oder
2. Auflagen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, nicht einhält oder
  1. Ziffer 3
    entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt oder
  2. Ziffer 4
    eine der in Paragraph 5, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten unter Verletzung der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Meldepflicht oder entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, ausübt oder
  3. Ziffer 5
    einer der im Paragraph 10, Absatz 6, genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt.
  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 800 € zu bestrafen, wer:

1. Auflagen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, nicht einhält oder

2. entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt.

  1. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.

Gesetzesnummer

10006031

Dokumentnummer

NOR40023911