Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unabhängiger Bundesasylsenat
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Geschäftsverteilung
§ 7. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat entscheidet durch Einzelmitglieder. Abweichend davon ist eine Beschwerde einem Senat zuzuweisen, wennParagraph 7, (1) Der unabhängige Bundesasylsenat entscheidet durch Einzelmitglieder. Abweichend davon ist eine Beschwerde einem Senat zuzuweisen, wenn
der Vorsitzende dies wegen der Wichtigkeit der Rechtssache verfügt oder
wenn das zur Entscheidung zuständige Mitglied der Auffassung ist, daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesasylsenates oder des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet ist.
(2)Absatz 2,Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Jahres
die Bildung aus drei Mitgliedern bestehender Senate zu beschließen und deren Vorsitzende und Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder zu bestimmen und
die Geschäftsverteilung für die Einzelmitglieder vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Vollversammlung hat für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung zu ändern, wenn dies insbesondere wegen Veränderungen im Personalstand oder wegen erhöhter Belastung eines Senates oder einzelner Mitglieder für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.
(4)Absatz 4,Wenn die Vollversammlung
bis zum Beginn eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für dieses Kalenderjahr oder
eine notwendige Änderung der Geschäftsverteilung gemäß Abs. 3 nicht innerhalb von sechs Wocheneine notwendige Änderung der Geschäftsverteilung gemäß Absatz 3, nicht innerhalb von sechs Wochen
beschlossen hat, hat der Vorsitzende eine vorläufige Geschäftsverteilung zu erlassen. Diese gilt solange, bis sie durch eine von der Vollversammlung beschlossene Geschäftsverteilung ersetzt wird. Der Vorsitzende muß spätestens vier Wochen nach Erlassung der Geschäftsverteilung eine Sitzung der Vollversammlung zur Erlassung der dauernden Geschäftsverteilung einberufen.
(5)Absatz 5,Die Geschäftsverteilung ist vom Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Dokumentnummer
NOR12066535
Alte Dokumentnummer
N4199763710J