Rechtstracker.at

§ 7 UBASG

Fassungen
01.01.2006 bis 30.06.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.200630.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008
§ 724.07.199931.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 128/1999
§ 701.01.199823.07.1999 BGBl. I Nr. 77/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unabhängiger Bundesasylsenat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008

Abkürzung

UBASG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Geschäftsverteilung

Paragraph 7, (1) Die Vollversammlung hat die Mitglieder dem Hauptsitz oder der Außenstelle zuzuteilen. Sie hat danach zu trachten, in der Außenstelle zumindest vier Senate einzurichten. Des Weiteren bestimmt die Vollversammlung einen Leiter der Außenstelle. Dieser kann von der Vollversammlung jederzeit abberufen werden; ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ein vor dem 1. Jänner 2006 ernanntes Mitglied darf nur mit seinem Einverständnis der Außenstelle zugeteilt werden. Ein nach dem 1. Jänner 2006 ernanntes Mitglied darf der Außenstelle auch ohne sein Einverständnis zugeteilt werden, wenn es für diese aufgenommen wurde; eine Verwendung am Hauptsitz ist an die Zustimmung dieses Mitglieds gebunden.

  1. Absatz 2,Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Jahres
    1. Ziffer eins
      die Bildung aus drei Mitgliedern bestehender Senate zu beschließen und deren Vorsitzende und Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder zu bestimmen und
    2. Ziffer eins a
      die Bildung von aus drei Senaten bestehenden großen Senaten und deren Vorsitzenden zu beschließen und
    3. Ziffer 2
      die Geschäftsverteilung für die Einzelmitglieder vorzunehmen.
  2. Absatz 2 a,Die Vollversammlung hat bei Beschlussfassung der Geschäftsverteilung auf eine möglichst effiziente und den Erfordernissen der Arbeitsabläufe des unabhängigen Bundesasylsenates entsprechende Organisation hinzuwirken. Es ist
    1. Ziffer eins
      auf Paragraph 20, des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und
    2. Ziffer 2
      bei der Verteilung der Geschäfte auf die Mitglieder entsprechend ihrer Verwendung am Hauptsitz oder in der Außenstelle, auf geographische und verkehrstechnische Gegebenheiten
    Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Vollversammlung hat für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung zu ändern, wenn dies insbesondere wegen Veränderungen im Personalstand oder wegen erhöhter Belastung eines Senates oder einzelner Mitglieder für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.
  4. Absatz 4,Hat die Vollversammlung bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zu Erlassung einer neuen für das betreffende Kalenderjahr weiter.
  5. Absatz 5,Hat die Vollversammlung eine gemäß Absatz 3, notwendige Änderung der Geschäftsverteilung nicht innerhalb von sechs Wochen beschlossen, so ist vom Vorsitzenden die erforderliche Änderung der Geschäftsverteilung vorläufig vorzunehmen (vorläufige Geschäftsverteilung). In diesem Fall hat der Vorsitzende spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung eine Sitzung der Vollversammlung zur Beschlußfassung über die endgültige Geschäftsverteilung einzuberufen. Bis zu dieser Beschlußfassung gilt die vorläufige Geschäftsverteilung.
  6. Absatz 6,Die Geschäftsverteilung ist vom Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Gesetzesnummer

10006051

Dokumentnummer

NOR40068068