Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sondereinheiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 207/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 8. (1) Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein und sind bei der Aufgabenerfüllung auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht.Paragraph 8, (1) Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein und sind bei der Aufgabenerfüllung auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht.
(2)Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß § 14 Abs. 1 SPG müssen gesondert ergehen.Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, SPG müssen gesondert ergehen.
(3)Absatz 3,Sondereinheiten nach § 1 Z 1 bis 5 können eine Amtshandlung - ausgenommen eine Überwachung gemäß § 6 Z 1 - jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.Sondereinheiten nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 5 können eine Amtshandlung - ausgenommen eine Überwachung gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, - jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.
Dokumentnummer
NOR12066589
Alte Dokumentnummer
N4199811130O