Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sondereinheiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 207/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein und sind bei der Aufgabenerfüllung auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht.
(2)Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß § 14 Abs. 1 SPG müssen gesondert ergehen.Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, SPG müssen gesondert ergehen.
(3)Absatz 3,Sondereinheiten nach § 1 Z 1, 4 und 5 können eine Amtshandlung jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.Sondereinheiten nach Paragraph eins, Ziffer eins, 4 und 5 können eine Amtshandlung jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Dokumentnummer
NOR40027991