Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sondereinheiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 207/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 149/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
Der SEO obliegt in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit
die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (§ 144 Abs. 3 StPO);die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 StPO berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (Paragraph 144, Absatz 3, StPO); die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO;die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, StPO;
die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnissen, sofern diese Auskundschaftung einen mittels technischer Maßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchgeführten gefährlichen Angriff darstellt und es zu deren Abwehr des Einsatzes hochwertiger Technologie bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Dokumentnummer
NOR40118078