Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sondereinheiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 207/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
Der SEO obliegt
die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2 StPO, die gegen eine Person gerichtet ist, die nach § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 StPO oder § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist;die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, die gegen eine Person gerichtet ist, die nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 StPO oder Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist;
die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO;die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO;
die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnissen, sofern diese Auskundschaftung einen mittels technischer Maßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchgeführten gefährlichen Angriff darstellt und es zu deren Abwehr des Einsatzes hochwertiger Technologie bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010
Dokumentnummer
NOR40027988