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Art. 42

Fassungen
01.10.1998 bis 17.04.2007 — BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 42 heute18.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 122/2007
Art. 4201.10.199817.04.2007 BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europol-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. III Nr. 123/1998

Außerkrafttretensdatum

17.04.2007danach: BGBl. III Nr. 122/2007

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

TITEL römisch sieben
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen

  1. Absatz eins,Soweit dies zur Erfüllung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben zweckdienlich ist, begründet und unterhält Europol zu Drittstellen im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Nummern 1 bis 3 Kooperationsbeziehungen. Der Verwaltungsrat stellt für diese Beziehungen einstimmig Regeln auf. Artikel 10 Absätze 4 und 5 sowie

Artikel 18 Absatz 2 bleiben unberührt; ein Austausch personenbezogener Daten findet nur nach den Bestimmungen der Titel römisch zwei bis römisch vier dieses Übereinkommens statt.

  1. Absatz 2,Soweit dies zur Erfüllung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, kann Europol außerdem Beziehungen zu Drittstaaten und anderen Drittstellen im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Nummern 4 bis 7 begründen und unterhalten. Für die in Satz 1 genannten Beziehungen stellt der Rat nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Verfahren nach Titel römisch sechs des Vertrags über die Europäische Union einstimmig Regeln auf. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066774

Alte Dokumentnummer

N4199812209O