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Art. 42

Fassungen
ab 18.04.2007 — BGBl. III Nr. 122/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 42 heute18.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 122/2007
Art. 4201.10.199817.04.2007 BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europol-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

18.04.2007BGBl. III Nr. 122/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

TITEL römisch sieben
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen

  1. Absatz eins,Soweit dies zur Erfüllung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben zweckdienlich ist, begründet und unterhält Europol zu Drittstellen im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Nummern 1 bis 3 Kooperationsbeziehungen. Der Verwaltungsrat stellt für diese Beziehungen einstimmig Regeln auf. Artikel 10 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 18 Absatz 2 bleiben unberührt; ein Austausch personenbezogener Daten findet nur nach den Bestimmungen der Titel römisch zwei bis römisch vier dieses Übereinkommens statt.
  2. Absatz 2,Soweit dies zur Erfüllung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, kann Europol außerdem Beziehungen zu Drittstaaten und anderen Drittstellen im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Nummern 4 bis 7 begründen und unterhalten. Für die in Satz 1 genannten Beziehungen stellt der Rat nach Stellungnahme des Verwaltungsrates einstimmig Regeln auf. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Europol begründet und unterhält eine enge Zusammenarbeit mit Eurojust, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben von Europol und für die Verwirklichung seiner Ziele sachdienlich ist, wobei dem Erfordernis der Vermeidung von Doppelarbeit Rechnung zu tragen ist. Die wesentlichen Bestandteile dieser Zusammenarbeit werden durch eine Vereinbarung geregelt, die gemäß diesem Übereinkommen und den Durchführungsmaßnahmen zu diesem Übereinkommen zu treffen ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR40092359