Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europol-Übereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 123/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
TITEL VIITITEL römisch sieben
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 42
Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen
(1)Absatz eins,Soweit dies zur Erfüllung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben zweckdienlich ist, begründet und unterhält Europol zu Drittstellen im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Nummern 1 bis 3 Kooperationsbeziehungen. Der Verwaltungsrat stellt für diese Beziehungen einstimmig Regeln auf. Artikel 10 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 18 Absatz 2 bleiben unberührt; ein Austausch personenbezogener Daten findet nur nach den Bestimmungen der Titel II bis IV dieses Übereinkommens statt.Soweit dies zur Erfüllung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben zweckdienlich ist, begründet und unterhält Europol zu Drittstellen im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Nummern 1 bis 3 Kooperationsbeziehungen. Der Verwaltungsrat stellt für diese Beziehungen einstimmig Regeln auf. Artikel 10 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 18 Absatz 2 bleiben unberührt; ein Austausch personenbezogener Daten findet nur nach den Bestimmungen der Titel römisch zwei bis römisch vier dieses Übereinkommens statt.
(2)Absatz 2,Soweit dies zur Erfüllung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, kann Europol außerdem Beziehungen zu Drittstaaten und anderen Drittstellen im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Nummern 4 bis 7 begründen und unterhalten. Für die in Satz 1 genannten Beziehungen stellt der Rat nach Stellungnahme des Verwaltungsrates einstimmig Regeln auf. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)Absatz 3,Europol begründet und unterhält eine enge Zusammenarbeit mit Eurojust, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben von Europol und für die Verwirklichung seiner Ziele sachdienlich ist, wobei dem Erfordernis der Vermeidung von Doppelarbeit Rechnung zu tragen ist. Die wesentlichen Bestandteile dieser Zusammenarbeit werden durch eine Vereinbarung geregelt, die gemäß diesem Übereinkommen und den Durchführungsmaßnahmen zu diesem Übereinkommen zu treffen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR40092359