Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europol-Übereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 123/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 43
Änderung des Übereinkommens
(1)Absatz eins,Der Rat beschließt auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union einstimmig Änderungen dieses Übereinkommens, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.
(2)Absatz 2,Die Änderungen treten nach Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens in Kraft.
(3)Absatz 3,Der Rat kann jedoch nach Prüfung durch den Verwaltungsrat einstimmig beschließen, den Anhang dieses Übereinkommens dahin gehend zu ändern, dass er sonstige Formen der schweren internationalen Kriminalität in den Anhang aufnimmt oder die darin enthaltenen Definitionen ändert.
(4)Absatz 4,Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert allen Mitgliedstaaten das Datum des Inkrafttretens der Änderungen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR40092362