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§ 13 HGG 1992

Fassungen
01.01.1998 bis 30.09.1998 — BGBl. I Nr. 30/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.10.199831.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
§ 1301.01.199830.09.1998 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 1301.10.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 523/1994
§ 1301.07.199230.09.1994 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 30/1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Verpflegung

Paragraph 13, (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Sie sind verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen.

  1. Absatz 2,Für Zeitsoldaten gilt der Absatz eins, nur während
    1. Ziffer eins
      militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder
    2. Ziffer 2
      der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder
    3. Ziffer 3
      einer Heranziehung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG oder
    4. Ziffer 4
      einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach Paragraph 35, Absatz 4, WG oder
    5. Ziffer 5
      der Zeit, in der sie aus anderen als in den Ziffer eins bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen haben, oder
    6. Ziffer 6
      eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994.
  2. Absatz 3,Die Nichtteilnahme an der Verpflegung kann von der zuständigen militärischen Dienststelle
    1. Ziffer eins
      aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen, soweit Interessen des militärischen Dienstbetriebes nicht entgegenstehen, oder
    2. Ziffer 2
      aus dienstlichen Gründen
    gestattet werden. In diesen Fällen gebührt dem Wehrpflichtigen an Stelle der Verpflegung ein Tageskostgeld. Die Höhe des Tageskostgeldes ist vom Bundesminister für Landesverteidigung entsprechend den für die Verpflegung der Wehrpflichtigen anfallenden durchschnittlichen Kosten durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 4,Den Wehrpflichtigen gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegszuschläge. Wenn es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe, insbesondere bei Seuchengefahr, erfordert, gebühren den Wehrpflichtigen für die notwendige Dauer Sanitätszuschläge an Lebensmitteln.
  4. Absatz 5,Angehörige des Milizstandes dürfen bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach Paragraph 42, WG unentgeltlich an der den Wehrpflichtigen verabreichten Verpflegung teilnehmen.
  5. Absatz 6,Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Dieser Anspruch umfaßt auch das Abendessen und Frühstück unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Ist diesen Personen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so gebührt ihnen der Ersatz der tatsächlichen nachgewiesenen Verpflegungskosten bis zum Höchstausmaß des Aufwandsersatzes für die Verpflegung im Falle des Verlassens des Garnisonsortes durch einen Wehrpflichtigen.

Schlagworte

Offiziersausbildung, Anreise

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12067099

Alte Dokumentnummer

N4199851161L