Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1994Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Verpflegung
§ 13. (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Sie sind verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen.Paragraph 13, (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Sie sind verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Für Zeitsoldaten gilt der Abs. 1 nur währendFür Zeitsoldaten gilt der Absatz eins, nur während
militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder
der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder
einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG odereiner Heranziehung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG oder
einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach § 35 Abs. 4 WG odereiner dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach Paragraph 35, Absatz 4, WG oder
der Zeit, in der sie aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen haben, oderder Zeit, in der sie aus anderen als in den Ziffer eins bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen haben, oder
eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994.
(3)Absatz 3,Die Nichtteilnahme an der Verpflegung kann von der zuständigen militärischen Dienststelle
aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen, soweit Interessen des militärischen Dienstbetriebes nicht entgegenstehen, oder
gestattet werden. In diesen Fällen gebührt dem Wehrpflichtigen an Stelle der Verpflegung ein Tageskostgeld. Die Höhe des Tageskostgeldes ist vom Bundesminister für Landesverteidigung entsprechend den für die Verpflegung der Wehrpflichtigen anfallenden durchschnittlichen Kosten durch Verordnung festzulegen.
(4)Absatz 4,Den Wehrpflichtigen gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegszuschläge. Wenn es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe, insbesondere bei Seuchengefahr, erfordert, gebühren den Wehrpflichtigen für die notwendige Dauer Sanitätszuschläge an Lebensmitteln.
(5)Absatz 5,Angehörige des Milizstandes dürfen bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 42 WG unentgeltlich an der den Wehrpflichtigen verabreichten Verpflegung teilnehmen.Angehörige des Milizstandes dürfen bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach Paragraph 42, WG unentgeltlich an der den Wehrpflichtigen verabreichten Verpflegung teilnehmen.
Schlagworte
Offiziersausbildung
Dokumentnummer
NOR12064887
Alte Dokumentnummer
N4199439474J