Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbetreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1992 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 180/1998Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 7. (1) Taschengeld wird nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats in der Bundesbetreuung ausbezahlt. Das Taschengeld beträgt für alle Betreuten 530 S monatlich.Paragraph 7, (1) Taschengeld wird nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats in der Bundesbetreuung ausbezahlt. Das Taschengeld beträgt für alle Betreuten 530 S monatlich.
(2)Absatz 2,Das Taschengeld wird jeweils für höchstens zwei Monate an jene Betreuten ausbezahlt, denen Taschengeld gewährt wird, die persönlich anwesend sind, ihre Betreuungskarte gemäß § 6 Abs.1 vorweisen und die Übernahme bestätigen.Das Taschengeld wird jeweils für höchstens zwei Monate an jene Betreuten ausbezahlt, denen Taschengeld gewährt wird, die persönlich anwesend sind, ihre Betreuungskarte gemäß Paragraph 6, Absatz eins, vorweisen und die Übernahme bestätigen.
(3)Absatz 3,Kein Taschengeld wird Asylwerbern gewährt, die über eigene Einkünfte, Zuwendungen von dritter Seite oder Vermögen (zB Kraftfahrzeug) verfügen.
Dokumentnummer
NOR12067121
Alte Dokumentnummer
N4199852525L