Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Arten statistischer Erhebungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen durch Verordnung auf folgende Arten angeordnet werden:Sofern in der Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen durch Verordnung auf folgende Arten angeordnet werden:
Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18);Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (Paragraph 3, Ziffer 18,);
Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17);Beschaffung von Verwaltungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 17,);
Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);Beschaffung von Statistikdaten (Paragraph 3, Ziffer 16,);
Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;
Befragung der Auskunftspflichtigen.
(2)Absatz 2,Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.
(3)Absatz 3,Statistische Erhebungen durch Befragung (Abs. 1 Z 5) dürfen nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Beschaffung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht möglich ist.Statistische Erhebungen durch Befragung (Absatz eins, Ziffer 5,) dürfen nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Beschaffung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht möglich ist.
(4)Absatz 4,Soweit die Einsicht in ein Register gemäß § 3 Z 18 an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß § 25 ein derartiges berechtigtes Interesse.Soweit die Einsicht in ein Register gemäß Paragraph 3, Ziffer 18, an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß Paragraph 25, ein derartiges berechtigtes Interesse.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011
Dokumentnummer
NOR12067238
alte Dokumentnummer
N4199914573O