(1)Absatz eins,Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß § 14 Abs. 1 sowie § 24, und unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Z 1 angeordnet werden:Sofern in der Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß Paragraph 14, Absatz eins, sowie Paragraph 24,, und unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Ziffer eins, angeordnet werden:
Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18);Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (Paragraph 3, Ziffer 18,);
Beschaffung von Daten aus Verwaltungsregistern (§ 3 Z 17a);Beschaffung von Daten aus Verwaltungsregistern (Paragraph 3, Ziffer 17 a,);
Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17);Beschaffung von Verwaltungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 17,);
Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);Beschaffung von Statistikdaten (Paragraph 3, Ziffer 16,);
Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;
Beschaffung von Daten aus computergestützten Warenwirtschaftssystemen (zB Scannerdaten von Waren);
Beschaffung von Daten aus computergestützten Verkehrsüberwachungssystemen und Transportsystemen (zB Verkehrsüberwachungsdaten der ASFINAG);
Beschaffung von Satellitendaten wie insbesondere über wirtschaftliche Aktivitäten im Bereich der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, Klima, Umwelt und Landnutzung;
Beschaffung von computergestützten Nutzerdaten von Internet, Telekommunikation und Energie;
Befragung der Auskunftspflichtigen.
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für personenbezogene und unternehmensbezogene Daten sind, soweit nicht die einschlägigen materiengesetzlichen Regelungen anderes festlegen: hinsichtlich der Registerdaten gemäß Z 1 und 2 die registerführenden Stellen; hinsichtlich der Verwaltungsdaten (Z 3), Statistikdaten (Z 4) sowie der Daten gemäß Z 6 bis 9 die Inhaber der jeweiligen Daten; hinsichtlich der durch Messen, Wägen und Zählen erhobenen Daten (Z 5) und der durch Befragung erhobenen Daten (Z 10) die Bundesanstalt.Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung für personenbezogene und unternehmensbezogene Daten sind, soweit nicht die einschlägigen materiengesetzlichen Regelungen anderes festlegen: hinsichtlich der Registerdaten gemäß Ziffer eins und 2 die registerführenden Stellen; hinsichtlich der Verwaltungsdaten (Ziffer 3,), Statistikdaten (Ziffer 4,) sowie der Daten gemäß Ziffer 6 bis 9 die Inhaber der jeweiligen Daten; hinsichtlich der durch Messen, Wägen und Zählen erhobenen Daten (Ziffer 5,) und der durch Befragung erhobenen Daten (Ziffer 10,) die Bundesanstalt.