Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 205/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 205/2021
§ 601.01.201131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 601.01.200031.12.2010 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 205/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Arten statistischer Erhebungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Sofern in der Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß Paragraph 14, Absatz eins, sowie Paragraph 24,, und unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Ziffer eins, angeordnet werden:
    1. Ziffer eins
      Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (Paragraph 3, Ziffer 18,);
    2. Ziffer 2
      Beschaffung von Daten aus Verwaltungsregistern (Paragraph 3, Ziffer 17 a,);
    3. Ziffer 3
      Beschaffung von Verwaltungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 17,);
    4. Ziffer 4
      Beschaffung von Statistikdaten (Paragraph 3, Ziffer 16,);
    5. Ziffer 5
      Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;
    6. Ziffer 6
      Beschaffung von Daten aus computergestützten Warenwirtschaftssystemen (zB Scannerdaten von Waren);
    7. Ziffer 7
      Beschaffung von Daten aus computergestützten Verkehrsüberwachungssystemen und Transportsystemen (zB Verkehrsüberwachungsdaten der ASFINAG);
    8. Ziffer 8
      Beschaffung von Satellitendaten wie insbesondere über wirtschaftliche Aktivitäten im Bereich der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, Klima, Umwelt und Landnutzung;
    9. Ziffer 9
      Beschaffung von computergestützten Nutzerdaten von Internet, Telekommunikation und Energie;
    10. Ziffer 10
      Befragung der Auskunftspflichtigen.
    Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung für personenbezogene und unternehmensbezogene Daten sind, soweit nicht die einschlägigen materiengesetzlichen Regelungen anderes festlegen: hinsichtlich der Registerdaten gemäß Ziffer eins und 2 die registerführenden Stellen; hinsichtlich der Verwaltungsdaten (Ziffer 3,), Statistikdaten (Ziffer 4,) sowie der Daten gemäß Ziffer 6 bis 9 die Inhaber der jeweiligen Daten; hinsichtlich der durch Messen, Wägen und Zählen erhobenen Daten (Ziffer 5,) und der durch Befragung erhobenen Daten (Ziffer 10,) die Bundesanstalt.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.
  3. Absatz 3,Bei der Anordnung der Art der statistischen Erhebung ist entsprechend der Rangordnung gemäß Absatz eins, vorzugehen, wobei die Art einer höheren Ziffer nur in dem Umfang zulässig ist, als die Beschaffung der Daten in der Art einer niedrigeren Ziffer nicht möglich ist.
  4. Absatz 4,Soweit die Einsicht in ein Register gemäß Paragraph 3, Ziffer 18, an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß Paragraph 25 a, ein derartiges berechtigtes Interesse.

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40239559