Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Stichprobenerhebung, Stichprobengröße
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, ist durch VerordnungSofern in der Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nichts anderes bestimmt ist, ist durch Verordnung
die Erhebung in Form einer Stichprobenerhebung anzuordnen, soweit dies der Erhebungszweck zuläßt, und
die Stichprobengröße entsprechend dem Erhebungszweck und unter Bedachtnahme auf landesstatistische Interessen festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten ist entsprechend stichprobentheoretischen Grundsätzen auszuwählen, sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist.Die Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten ist entsprechend stichprobentheoretischen Grundsätzen auszuwählen, sofern in der Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nichts anderes bestimmt ist.
(3)Absatz 3,Um eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen zu erzielen, ist bei laufend durchzuführenden Erhebungen ein regelmäßiger Austausch der Auskunftspflichtigen in der Stichprobe anzustreben.
(4)Absatz 4,Bei Erhebungen gemäß „§ 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 kann anstelle einer Stichprobenerhebung eine Vollerhebung durchgeführt werden, wenn eine Stichprobenziehung auf Grund des damit verbundenen Aufwandes nicht zweckmäßig ist.Bei Erhebungen gemäß „§ 6 Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 kann anstelle einer Stichprobenerhebung eine Vollerhebung durchgeführt werden, wenn eine Stichprobenziehung auf Grund des damit verbundenen Aufwandes nicht zweckmäßig ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR40239560