Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2000 bis 13.12.2021 — BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute14.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 205/2021
§ 701.01.200013.12.2021 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 163/1999

Außerkrafttretensdatum

13.12.2021danach: BGBl. I Nr. 205/2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Stichprobenerhebung, Stichprobengröße

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Sofern in der Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nichts anderes bestimmt ist, ist durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die Erhebung in Form einer Stichprobenerhebung anzuordnen, soweit dies der Erhebungszweck zuläßt, und
    2. Ziffer 2
      die Stichprobengröße entsprechend dem Erhebungszweck und unter Bedachtnahme auf landesstatistische Interessen festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten ist entsprechend stichprobentheoretischen Grundsätzen auszuwählen, sofern in der Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nichts anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3,Um eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen zu erzielen, ist bei laufend durchzuführenden Erhebungen ein regelmäßiger Austausch der Auskunftspflichtigen in der Stichprobe anzustreben.
  4. Absatz 4,Bei Erhebungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 kann anstelle einer Stichprobenerhebung eine Vollerhebung durchgeführt werden, wenn eine Stichprobenziehung auf Grund des damit verbundenen Aufwandes nicht zweckmäßig ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067239

alte Dokumentnummer

N4199914574O