Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Personenbezogene Register
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt darf über juristische Personen, Einrichtungen, Unternehmen und ihre Betriebe und Arbeitsstätten sowie über Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten personenbezogene Register mit folgenden Merkmalen als regelmäßig ergänzte Datensammlungen führen:
Versand- und Auskunftsmerkmale;
(2)Absatz 2,Die Register dürfen nur nach den Merkmalen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 ausgewertet werden.Die Register dürfen nur nach den Merkmalen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ausgewertet werden.
(3)Absatz 3,Zur Erstellung, laufenden Ergänzung und Berichtigung dieser Register dürfen auch personenbezogene Daten aus durchgeführten statistischen Erhebungen sowie Daten aus öffentlichen Registern und Verwaltungsdaten herangezogen werden.
(4)Absatz 4,Die Personen, die für einen im Register enthaltenen Betroffenen auskunftspflichtig sind, haben auf Befragen der Bundesanstalt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Register enthaltenen Angaben Auskunft zu geben, wenn diesbezüglich begründete Zweifel bestehen und die Richtigstellung oder Vervollständigung nicht auf eine andere Weise rechtzeitig möglich ist.
Schlagworte
Versandmerkmal
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010
Dokumentnummer
NOR12067257
Alte Dokumentnummer
N4199914592O