Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 205/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 205/2021
§ 2501.01.201031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 2501.01.200031.12.2009 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 205/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Unternehmensregister

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat ein Unternehmensregister mit folgenden Daten als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung für Zwecke der Verwaltung sowie des E-Governments des Bundes zu führen und den Einrichtungen der Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger und der gesetzlichen Interessensvertretungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß Absatz 6, bereit zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsmerkmale der Unternehmen (zB Bezeichnung, Name, Rechtsform, Beginn und Ende der unternehmerischen Tätigkeit und Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, Gewerberegisternummer, Global Location Number (GLN), Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene);
    2. Ziffer 2
      Adressmerkmale;
    3. Ziffer 3
      ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten, soweit dieser gemäß Paragraph 21, festgestellt wurde;
    4. Ziffer 4
      bei juristischen Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen die nach der Satzung vertretungsbefugten Personen mit deren eindeutigen Identitätsmerkmalen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2004,;
    5. Ziffer 5
      Datenquellenmerkmale;
    6. Ziffer 6
      Kennziffern in den behördlichen Verfahren zur eindeutigen Identifikation der Einheiten des Unternehmensregisters (zB Steuernummer, UID-Nummer, DVR-Nummer);
    7. Ziffer 7
      Kennziffer des Unternehmensregisters, die bei der erstmaligen Eintragung des Unternehmens von der Bundesanstalt zuzuordnen ist;
    8. Ziffer 8
      im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen;
    9. Ziffer 9
      Verfahrensart von Unternehmensinsolvenzen.
  2. Absatz 2,Der Bundesanstalt sind zur Aufnahme in das Register folgende Daten und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle oder im Wege einer von der Bundesanstalt bereitgestellten Online-Applikation unentgeltlich zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und allenfalls 4, 8 und 9
      1. Litera a
        der Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit aufgrund bundesgesetzlicher Verpflichtung in öffentlich einsehbare Register (zB Firmenbuch, Vereinsregister), in öffentlich einsehbare Listen (zB Ärzteliste der Ärztekammern) oder in das Gewerberegister einzutragen sind, von den zur Eintragung zuständigen Behörden gleichzeitig mit der Eintragung;
      2. Litera b
        der nicht unter Litera a, fallenden Unternehmen von den Finanzbehörden des Bundes unverzüglich nach Kenntnis;
      3. Litera c
        die im Vereinsregister geführten Vereine sowie die im Stiftungs- und Fondsregister geführten Stiftungen und Fonds von der/dem Bundesminister/in für Inneres;
    2. Ziffer 2
      die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 6, von den für die Durchführung des jeweiligen Verfahrens zuständigen Behörden unverzüglich nach Kenntnis.
  3. Absatz 3,Sofern das Unternehmen bereits im Unternehmensregister eingetragen ist, hat die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2, verknüpft mit der Kennziffer des Unternehmensregisters (Absatz eins,) zu erfolgen; im Falle der Rechtsnachfolge mit der Kennziffer des Unternehmens, in dessen Rechte und Pflichten eingetreten wurde, im Falle der Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung mit und ohne Gesamtrechtsnachfolge mit den Kennziffern der betroffenen Unternehmen. Bei Unternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind, hat die Übermittlung der Daten anstatt mit der Kennziffer des Unternehmensregisters mit der Firmenbuchnummer zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Bundesanstalt hat die übermittelten Adressmerkmale vor Aufnahme in die Register auf Schlüssigkeit mit den Adressen im Gebäude- und Wohnungsregister (Paragraph eins, GWR-Gesetz) zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigstellung bei der übermittelnden Behörde zu veranlassen.
  5. Absatz 5,Die Bundesanstalt hat die gemäß Absatz 2, übermittelten Daten ohne weitere Prüfung in das Unternehmensregister zu übernehmen. Gelangt die Bundesanstalt bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis, dass diese Daten nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen könnten, so hat sie die übermittelnde Behörde hiervon zur Überprüfung und allfälliger Richtigstellung zu informieren.
  6. Absatz 6,Die Bundesanstalt hat den Einrichtungen des Bundes, der Länder, Gemeinden, den Sozialversicherungsträgern und gesetzlichen Interessensvertretungen und insbesondere der Einrichtung des Bundes, die für den Betrieb des Unternehmensserviceportals für Zwecke des E-Governments zuständig ist, auf deren Verlangen den Online-Zugriff auf die Daten des Unternehmensregisters gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7 einzuräumen, soweit dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist und dies verwaltungsökonomischen Zwecken dient. Auf die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 6, darf nur den für die Durchführung der betreffenden Verfahren zuständigen Behörden und der für den Betrieb des Unternehmensserviceportals zuständigen Einrichtung der Zugriff gewährt werden. Der Online-Zugriff ist unentgeltlich mit Ausnahme der der Bundesanstalt anfallenden Implementierungskosten für die Einrichtung dieses Zugriffes.
  7. Absatz 7,Die Bundesanstalt darf die Daten des Registers für statistische Zwecke nutzen.

Schlagworte





Versandmerkmal

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40239727