Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung
§ 24.Paragraph 24,
Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 und 2 neben den Grundsätzen gemäß § 14 Abs. 1 insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten: Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 neben den Grundsätzen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten:
Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken;
Anwendung statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;
laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen;
Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken;
Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen;
Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß § 30, wobei die Veröffentlichungen, auf welche Art auch immer, objektiv zu erfolgen haben;Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß Paragraph 30,, wobei die Veröffentlichungen, auf welche Art auch immer, objektiv zu erfolgen haben;
Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes gemäß Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung.Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes gemäß Artikel 5, der Datenschutz-Grundverordnung.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR40239568